Gutes Neues Jahr
Wir wünschen allen Mitgliedern, Tierfreunden und den gesamten Bewohnern der Landkreise Altötting und Mühldorf ein gutes und gesegnetes Jahr 2012 mit viel Glück und Gesundheit!
Satzung des Tierschutzvereins in den Landkreisen Altötting und Mühldorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein in den Landkreisen Altötting und Mühldorf e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Altötting eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Winhöring/Landkreis Altötting.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Landkreise Altötting und Mühldorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzgedankens. Hierzu gehört insbesondere:
(1) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutzgedanken,
(2) Verhütung und Abschaffung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
(3) Hilfe für Tiere in Not durch Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Weitervermittlung,
(4) Beratung der Mitglieder in Tierschutz- und Naturschutzfragen,
(5) Zusammenarbeit mit Behörden auf dem Gebiet des Tier- und Naturschutzes,
(6) Unterhalt eines Tierheimes.
§ 3 Gemeinnützige Verwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Falls jedoch die anfallenden Aufwendungen das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann auf Antrag die steuerfreie Ehrenamtspauschale gewährt werden. Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.
(3) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Minderjährige vom vollendeten 10. Lebensjahr an können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erwerben. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(5) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist dem Antragssteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mit zuteilen und ist nicht anfechtbar.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Aufnahmeerklärung und mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(8) Die Mitglieder haben dem Verein mitzuteilen, wenn sich Änderungen ergeben, wie Zustelladresse und Bankverbindung. Kosten für Nachforschungen und Rücklastschriften gehen ansonsten zu Lasten des Mitglieds.
(9) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Anzahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf fünf Personen beschränkt.
(10) Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
(11) Einem Mitglied, das mindestens sechs Monate dem Verein angehört, ist auf Wunsch Einsicht in die aktuelle Mitgliederliste zu gewähren.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- Streichung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutz allgemein oder deren Ansehen schädigt und Unruhe im Verein stiftet. Der Ausschluss ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig und wird vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Beiträge über den Mindestjahresbeitrag hinaus können jeder-zeit widerrufbar selbst bestimmt werden.
(2) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten, bei Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme.
(3) Der Jahresbeitrag gilt, unabhängig vom Eintrittsdatum, nur für das laufende Kalenderjahr.
(4) Für jugendliche Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag die Hälfte des Mindestbeitrags.
(5) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Er besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- den beiden Schriftführern/Schriftführerinnen,
- den beiden Schatzmeistern/Schatzmeisterinnen,
- dem/der vom Vorstand zu bestimmenden Tierheimarzt/Tierheimärztin.
(3) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind allein vertretungs-berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von der Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Stehen mehr als einer der allein vertretungsberechtigten Vorstände dem Verein auf Dauer nicht mehr zur Verfügung, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Ersatzwahl einzuberufen.
(7) Steht ein Vorstandsmitglied dem Verein auf Dauer nicht mehr zur Verfügung, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied wählen.
(8) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines ersatzweise gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit dieser Neuwahl.
§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Abfassen eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- Verwaltung des Betriebs des vereinseigenen Tierheims,
- Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Einladung durch den/die Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n kann schriftlich, durch e-Mail, fernmündlich oder mündlich erfolgen.
(3) Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht.
(4) Der Vorsitzende kann, mit Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung weitere Personen hinzuziehen. Diese unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Vorstandmitglieds, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
(6) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(9) Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen Beirat bestellen; er hat ausschließlich beratende Funktion.
(2) Der Beirat soll aus höchstens 5 Personen bestehen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des/der Vorsitzenden oder seines/seiner
Beauftragten sowie des Kassenberichtes des/der Schatzmeister(s)/in über das abgelaufene Kalenderjahr,
(2) Entlastung des Vorstandes,
(3) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer,
(4) Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages,
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden.
(2) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder diese Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung wird zudem in der Homepage des Vereins und durch Anschlag am Tierheim bekannt gegeben.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber Gäste zulassen. Dazu zählen auch Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
§ 15 Wahlen
(1) Die Wahl zum Vorstand und zum Beirat ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
(2) Bei Wahlen hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigung eines abwesenden Mitgliedes ist nicht zulässig.
(3) Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit sechs Monaten Mitglied des Vereins sind.
(4) Zum Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, das seit mindestens sechs Monaten dem Verein angehört.
(5) Wahlen sind auf Antrag auch nur eines an der Wahl teilnehmenden Mitgliedes schriftlich durchzuführen.
(6) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, die die meisten Stimmen er-halten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(7) Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das folgende Feststellungen enthält: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes wahlberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 18 Rechnungsprüfer
(1) Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
(2) Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen für diese Aufgabe fachlich geeignet sein.
(3) Den Rechnungsprüfern sind sämtliche Unterlagen der Kassenprüfung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten
können. Die Prüfer haben nicht nur die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen sowie einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu stellen.
(5) Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand hat das Recht, an dieser oder späteren Satzungen notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Diese bedürfen der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB.
(2) Andere Satzungsänderungen werden in einer Mitgliederversammlung mit der dazu erforderlichen Stimmenmehrheit (siehe § 14) beschlossen.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 bis 53 BGB).
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Juli 2010 mit der hierfür erforderliche Mehrheit beschlossen.
(2) Sie tritt nach notarieller Beurkundung und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Winhöring, den 21. Juli 2010
Erster Vorsitzender
Fedor Hermann
Erste Schriftführerin
Gita Pursche
Eintragung ins Registergericht: 24.08.2010
Adresse
Bankverbindung
VR meine Raiffeisenbank eG
Altötting-Mühldorf
Bankleitzahl: 710 610 09
Kontonummer: 14 11 60